Unsere Vereinsordnung
Kleingartenlage Waldland 1917 e.V.
I. Verkehr
Insbesondere ist auf spielende Kinder zu achten!
Die Kleingartenanlage Waldland ist für erholungssuchende Gäste jederzeit zugänglich. Das Haupttor ist für Kfz vom 01. März bis 30. November in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr geöffnet, nach 20:00 Uhr bei jeder Ein- und Ausfahrt zu schließen. In der Zeit vom 01. Dezember bis 28. Februar ist das Haupttor ganztägig ebenfalls bei jeder Ein- und Ausfahrt zu schließen. Die Fußgängerpforte am Haupteingang ist immer offen. Die Pforte am Bahnhofsweg ist in der Zeit vom 01. November bis 01. März am Tage offen. Das Befahren der Wege mit Kfz ist nur zum Be- und Entladen und nur im Schritttempo gestattet. Auf den Wegen der Kleingartenanlage besteht ein Parkverbot (Parz. 1-152). Hunde sind an der Leine zu führen, durch sie auf den Wegen verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
II. Tierhaltung
Kleintiere können für den Eigenbedarf gehalten werden. Für das Halten von Hunden und Katzen haben Dauer-bewohner den Vorstand über Art und Rasse des Tieres zu unterrichten. Alle Parzellenpächter können ihre Haustiere kurzzeitig auf den Parzellen halten, aber nur dann, wenn dadurch weder Menschen belästigt noch Ruhe und Ordnung gestört werden.
III. Gartenordnung
Der Vorstand ist verpflichtet, alle zwei Jahre eine Gartenbegehung durchzuführen oder zu veranlassen. Dabei sind die kleingärtnerische Nutzung nach Bundeskleingartengesetz (mind. 30% der Parzellenfläche sind verpflichtend für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen zu nutzen) und die regelmäßige Leerung der Fäkaliensammelgruben (durch Vorzeigen der letzten Rechnung des Abfuhrunternehmens) zu kontrollieren und im Protokoll festzuhalten. Die maximale Heckenhöhe an den Gartenwegen (Parzellen 1-152) beträgt 1,50 m (Kleingartenanlagen gelten rechtlich als öffentliche Grünanlage, freie Sicht in die Gärten muss gewährt werden !). Die Anwendung von chemischen Herbiziden und Pestiziden ist verboten. Wildblumenrasen ist der Vorzug vor Zierrasen zu gewähren (Insektenschutz).
IV. Gemeinschaftsarbeit
Bis zum Beginn des Gartenjahres hat der Vorstand die Aufgaben und die Termine der gemeinnützigen Arbeiten und der Vereinsfeste öffentlich zu machen. Pro Parzelle sind 5 Arbeitsstunden zu leisten. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreicht haben, sind befreit. Gemeinschaftsarbeiten der Mitglieder sind in der Arbeitsliste des Vorstandes zu vermerken. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein Entgelt in Höhe von € 20,00 je Stunde (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.09.17) erhoben.
V. Umfriedung der KGA
Pächter, deren Parzelle direkt am Anlagenrand angrenzen, haben den äußeren Zaun in Art und Höhe dem des Vereins anzupassen und sind für die Werterhaltung und Reparatur selbst verantwortlich. Die "Berliner Forsten" (Parzellen 1-152) als Bodeneigentümer haben Türen und Durchbrüche parzellenseitig in den der Kleingartenanlage umgebenden Wald untersagt, ebenso das Verbringen von Gartenabfällen jeglicher Art in den Wald . Das Laub der Waldbäume (nur dieses Laub !!), das in die KGA fällt, darf flächig im Wald verteilt werden.
VI. Ruhezeiten
Die Sonn- und Feiertagsruhe ist ebenso zu respektieren wie die Ruhezeit an den Werktagen in der Zeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr. In Anlehnung an das Bundesimmissionsschutzgesetz wird die Benutzung von motorbetriebenen Garten- und Baumaschinen werktags von 08:00 bis 13:00 und 15.00 bis 19.00 Uhr in angemessenem Rahmen gestattet. Radiolärm ist im Interesse der gegenseitigen Rücksichtnahme zu unterlassen.
VII. Vereinswege
Die Pächter und Dauerbewohner sind verpflichtet, den Wegeabschnitt vor ihren Parzellen in verkehrsfähigem Zustand zu halten. Dabei dürfen keine Gartenabfälle verwendet werden. Nach Schneefall und bei Eisglätte ist vor den Parzellen durch den jeweiligen Parzellenbesitzer in angemessenem Zeitraum (StrReinG § 3 v. 19.12.1978, Fassung v. 18.11.2010) zu räumen bzw. abzustumpfen. Ein Winterdienst, von Freiwilligen des Vereins durchgeführt, entbindet den jeweiligen Pächter nicht von seiner Haftpflicht !!