Unsere Satzung

Kleingartenanlage Waldland 1917 e. V.
Oberspreestraße 61 k, 12439 Berlin / Treptow
VR-Nr 22916 B

Satzung

Satzungsänderung vom 18.12.2020

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

"Kleingartenanlage Waldland 1917 e. V."
Kurzfassung
"KGA Waldland 1917 e.V."


Der Verein hat seinen Sitz in 12439 Berlin-Treptow, Oberspreestraße 61 k.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch freiwillige gemeinnützige Tätigkeit der Mitglieder und durch die kleingärtnerische Nutzung der übernommenen Parzellen.
  2. Der Verein setzt sich für den Erhalt der Kleingartenanlage ein.
    Er fördert das Interesse der Mitglieder an einer organisierten kleingärtnerischen Bodennutzung. Weiterhin fördert er die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

    Die Aufgabenerfüllung soll gewährleistet werden durch:
    * Achtung und Durchsetzung des Natur- und Umweltschutzes
    * Wahrung und Entwicklung von Traditionen
    * Erfahrungsaustausch, Fachberatung und Fachvorträge
    * Erhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuer¬begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft, die in der darauffolgenden Mitgliederversammlung durch Beschluss bestätigt wird. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch vor der Mitgliederversammlung zu.

Nach Anhörung ist erneut zu beschließen.

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Pro Parzelle kann nur eine aktive Mitgliedschaft mit einem Stimmrecht begründet werden. Es haben nur aktive Mitglieder Stimmrecht. Die weitere Person, die den Unterpachtvertrag unterzeichnet, kann nur passives Mitglied werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich in der Ausgestaltung der satzungsgemäßen Zwecke, der Ziele und der Aufgaben aktiv zu integrieren.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand schriftlich vor dem Termin der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten, die in den Entwurf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden können.
  3. An der Mitgliederversammlung sollen sich die Mitglieder aktiv beteiligen.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    - die Satzung einzuhalten und umzusetzen,
    - die Ziele des Vereins zu fördern,
    - Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten,
    - Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen,
    - gefasste Beschlüsse zu befolgen,
    - zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme,
    - zur Einhaltung unserer Kleingartenordnung.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
    - Austritt
    - Ausschluss
    - Tod des Mitgliedes 
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Auschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur nächsten, auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Alle finanziel¬len und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jedes Mitglied einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand für das nachfolgende Finanzjahr vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sind mehrere Mitglieder gemeinschaftlich auf Grund eines Unterpachtvertrages Unterpächter einer Parzelle auf der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage, so wird der Beitrag von diesen insgesamt nur einmal pro Parzelle erhoben. Mehrere Mitglieder haften insoweit als Gesamtschuldner. 
  2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit können der Vorstand und die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Umlagen können bis zur Höhe des dreifachen Mitgliedsbeitrages pro Parzelle / pro aktiven Mitglied betragen.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind zum 15. März jeden Jahres im Voraus fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mit¬glieder des Vereins an. Im Falle der Verhinderung des aktiven Mitglieds einer Parzelle kann dieses sein Stimmrecht durch Vollmacht auf das passive Mitglied übertragen werden. 
  2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand öffentlich durch Aushang in unseren Schaukästen am Vereins¬heim und Haupttor sowie in der Verbandspresse "Gartenfreund" einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. 
  3. Die Tagesordnung muss durch Mehrheitsbeschluss bestätigt werden. 
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Aus der Tagesordnung muss das Anliegen ersichtlich sein. 
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über:
    - den Geschäftsbericht, den Kassenbericht
    - den Bericht der Kassenprüfung
    - die Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer
    - die Genehmigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr
    - die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen
    - die Aufnahme von Mitgliedern, Satzungsänderungen
    - die Erledigung eingegangener Anträge
    - die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes
    - die finanzielle Höhe für die Durchführung von Rechtsgeschäften. 
  6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, der den weiteren Ablauf der Mitgliederversammlung führt. 
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen über Satzungsänderungen sind nur zulässig, sofern beabsichtigte Ände¬rungen mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind. Sie bedürfen der Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 
  8. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. Protokollanten zu unterzeichnen ist. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt und dem Protokoll beigefügt. 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: drei Personen. Das sind:
    - der/die Vorsitzende
    - der/die stellvertretende Vorsitzende
    - der/die Schatzmeister (in)
    Weitere Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung nach Notwendigkeit. 
  2. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied vertreten. 
  3. Der Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 
  4. Abbuchungen, Zahlungsanweisungen sowie das Online- Banking werden vom Schatzmeister allein getätigt, müssen jedoch nachträglich zu den jeweils monatlichen Sitzungen, spätestens jedoch fünf Kalendertage nach Buchungsdatum einem weiteren Mitglied des Vorstandes zur Prüfung vorgelegt und durch Unterschrift endgültig bestätigt werden. Das sind der / die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden erfolgt die geforderte Unterschrift durch den Stellvertreter(in) und ein weiteres Vorstandsmitglied. 
  5. Der/die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter(in) laden zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leiten diese. 
  6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    - die Führung der laufenden Geschäfte
    - die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen
    - die Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes
    - die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse
    - die Aufstellung des Finanzplanes, einschließlich von Vorschlägen über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen für das folgende Geschäftsjahr. 
  7. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Vorstandes können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer überwachen die Kassen- und Kontenführung, prüfen Kassen- und Bankbelege in der Regel halbjährlich, mindestens jedoch einmal im Jahr. Über jede Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.
  3. Über die jährliche Prüfung berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes als Gast teilzunehmen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Wahlen und Amtsdauer

  1. Wahlen werden auf der Grundlage der Wahlordnung durchgeführt. Hierbei erfolgt die Wahl durch einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in offener Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gleichen Festlegungen gelten für die Wahl der Kassenprüfer und des Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren (Legislaturperiode) von einer Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Grundsätzlich ist auf einer nachfolgenden Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode möglich. 
  4. Nach Ablauf der Legislaturperiode bleiben der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, maximal bis drei Monate über die reguläre Legislaturperiode hinaus.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Vorsandsamt aus, können die Mitglieder des verbleibenden Vorstandes, für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, durch Beschluss dessen Amt neu besetzen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung hat schriftlich an die Mitglieder jeder Parzelle zu erfolgen. Es müssen von mehr als zwei Drittel der Parzellenstimmberechtigte Mitglieder erschienen sein. Dem Beschluss zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung von weniger als zwei Drittel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder, so ist der Termin zur Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von sechs Wochen bekannt zu geben. Danach ist die Mitgliederversammlung zu schließen.
    Die Einladungen zu der erneuten Mitgliederversammlung soll diesen Grund besonders enthalten und muss wiederum schriftlich erfolgen. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht mehr als zwei Drittel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder, so ist diese Mitgliederversammlung dennoch beschlussfähig.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung und Erhaltung des Kleingartenwesens zu verwenden.
  3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins, der Kassenbücher usw. dem Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e. V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung bzw. Satzungsänderung wurde von den Vereinsmitgliedern per Wahl durch Wahlscheine am 18.12.2020 beschlossen und tritt damit in Kraft.